Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1977

Geschäftszahl

0960/76

Rechtssatz

Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 regelt eine der im AVG 1950 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von der Rechtskraftwirkung der Bescheide; diese Bestimmung beseitigt in dem von ihr erfaßten Fall lediglich die mit der Rechtskraft verbundene Unbehebbarkeit und Unabänderlichkeit eines Bescheides. Im übrigen sind bei der Gebrauchnahme von dem Behebungs- und Abänderungsrecht der Behörde die Verwaltungsvorschriften zu beachten, die als Rechtsgrundlage für den betreffenden Bescheid in Betracht kommen. Demnach ist die Abänderung eines Bescheides nur zulässig, wenn die Verwaltungsvorschriften für den neuen Inhalt des Bescheides eine gesetzliche Deckung geben und ist die Aufhebung eines Bescheides nur zulässig, wenn die Aufrechterhaltung der in dem Bescheid liegenden Norm nach den Verwaltungsvorschriften nicht erforderlich ist. Paragraph 68, Absatz 2, AVG ermächtigt auch nicht zur Willkür. (Hinweis auf E VfGH vom 24. Juni 1971, B 167/70, VfSlg 6476/71)

Beachte

Siehe:

1560/73 E 26. November 1975 VwSlg 8933 A/1975