Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1977

Geschäftszahl

0960/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2020/48 B 2. Februar 1949 VwSlg 675 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Hat eine Partei die Berufung gegen einen Bescheid erster Instanz unterlassen, so kann sie gegen den Bescheid der zweiten und letzten Instanz, mit dem die Berufung eines Dritten gegen den Bescheid erster Instanz zurückgewiesen wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht Beschwerde an den VwGH erheben.

Beachte

Siehe:

1560/73 E 26. November 1975 VwSlg 8933 A/1975