Verwaltungsgerichtshof
15.03.1978
0935/76
Aus den verfassungsgesetzlichen Vorschriften über die Beschwerdeführung vor dem VwGH leuchtet der Grundsatz hervor, daß für die Partei hinsichtlich der materiell-rechtlichen Grundlage ihres Anspruches im Falle der Säumnis der Behörde, soweit nicht eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, kein Rechtsnachteil entsteht.