Verwaltungsgerichtshof
15.03.1978
0935/76
Bewerben sich zwei oder mehrere Personen um eine an den Bedarf gebundene Konzession, kann aber nach der Bedarfslage nicht allen Bewerbern die Konzession verliehen werden, steht der Behörde zwischen den Bewerbern ein Wahlrecht zu, das sie nach freiem Ermessen zu handhaben befugt ist. Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Konzessionsansuchen eines nichtberücksichtigen Bewerbers mangels Bedarfes abzuweisen. (Hinweis auf E vom 10.4.1959, VwSlg 4935 A/1959, 15.6.1965, 0822/63, 19.12.1973, 0752/73, 12.2.1975, 1262/74).