Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1978

Geschäftszahl

0935/76

Rechtssatz

Zum Begriff des die vorhandene Nachfrage befriedigenden Angebotes gehört auch, daß die gewerblichen Leistungen dem die Nachfrage repräsentierenden Interessentenkreis zu Preisen zur Verfügung stehen, die ihm zugemutet werden können. (Hinweis auf E vom 20.9.1966, 1205/65, VwSlg 6992 A/1966, vom 5.2.19196, 0783/67)