Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1976

Geschäftszahl

0861/76

Rechtssatz

Hebt ein späterer Bebauungsplan einen früheren nicht ausdrücklich auf, dann ist der frühere Bebauungsplan nur insoweit derogiert, als er zum späteren in Widerspruch steht. Bei einer bloßen Ergänzung des früheren Bebauungsplanes beseitigt die Aufhebung des späteren Bebauungsplanes durch den VfGH nicht den früheren Bebauungsplan.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000861.X01