Verwaltungsgerichtshof
14.09.1976
0861/76
Hebt ein späterer Bebauungsplan einen früheren nicht ausdrücklich auf, dann ist der frühere Bebauungsplan nur insoweit derogiert, als er zum späteren in Widerspruch steht. Bei einer bloßen Ergänzung des früheren Bebauungsplanes beseitigt die Aufhebung des späteren Bebauungsplanes durch den VfGH nicht den früheren Bebauungsplan.
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000861.X01