Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1976

Geschäftszahl

0846/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0069/48 E 29. Juni 1948 VwSlg 470 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Tatsachen, die aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt werden, können nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden. - Einem Verschulden der Behörde muß eben insbesondere ein Verfahrensmangel gleichgehalten werden, der zur Folge hatte, daß die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon im abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

0893/78 E 29. April 1981;