Verwaltungsgerichtshof
01.10.1976
0846/76
GRS wie 0069/48 E 29. Juni 1948 VwSlg 470 A/1948 RS 1
Tatsachen, die aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt werden, können nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden. - Einem Verschulden der Behörde muß eben insbesondere ein Verfahrensmangel gleichgehalten werden, der zur Folge hatte, daß die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon im abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte.
Fortgesetztes Verfahren:
0893/78 E 29. April 1981;