Verwaltungsgerichtshof
10.09.1976
0817/76
GRS wie 3162/54 E 20. Februar 1957 RS 1
Durch die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz KOVG ist es dem leitenden Arzt nicht untersagt, mit dem Sachverständigen in Verbindung zu treten, wenn er ein Gutachten für ergänzungsbedürftig oder teilweise verfehlt hält. (Die Funktion des leitenden Arztes ist also nicht auf die Erhebung eines formellen Widerspruches beschränkt.