Verwaltungsgerichtshof
10.02.1977
0801/76
GRS wie 0456/56 E 29. März 1960 VwSlg 2199 F/1960 RS 1
Werden von derselben Person unter annähernd gleichen Umständen in zeitlich und nicht weit auseinanderliegenden Fällen wiederholt Getränkesteuererklärungen nicht abgegeben, Getränkesteuern nicht abgeführt und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen unterlassen, dann liegen fortgesetzte
Steuerdelikte vor und es dürfen dann auch jene Begehungsfälle in die Bestrafung einbezogen werden, die mehr als 1 Jahr vor der ersten Verfolgungshandlung liegen.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000801.X11