Verwaltungsgerichtshof
10.02.1977
0801/76
Auf Grund des Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 gilt nach Lehre und Rechtsprechung für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Verfahren, das Kumulationsprinzip. Es ist demnach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu behandeln.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000801.X08