Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1977

Geschäftszahl

0801/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2374/56 E VS 17. Juni 1958 VwSlg 4705 A/1958 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Bestrafung wegen unbefugten Gewerbebetriebes, soweit dieser als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren ist, dürfen auch jene Handlungen einbezogen werden, die mehr als 3 Monate hinter der ersten Verfolgungshandlung zurückliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000801.X07