Verwaltungsgerichtshof
10.02.1977
0801/76
GRS wie 2374/56 E VS 17. Juni 1958 VwSlg 4705 A/1958 RS 2
Bei der Bestrafung wegen unbefugten Gewerbebetriebes, soweit dieser als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren ist, dürfen auch jene Handlungen einbezogen werden, die mehr als 3 Monate hinter der ersten Verfolgungshandlung zurückliegen.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000801.X07