Verwaltungsgerichtshof
10.02.1977
0801/76
Der VwGH findet keine andere gesetzliche Bestimmung, die der ehemals auf Artikel römisch neun, Absatz 2, bzw. 3 des Sonn- und Feiertagsruhegesetzes gestützten Ausnahmeregelung eine sonstige verfassungsmäßige Grundlage hätte bieten können.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000801.X06