Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1977

Geschäftszahl

0801/76

Rechtssatz

Der VwGH findet keine andere gesetzliche Bestimmung, die der ehemals auf Artikel römisch neun, Absatz 2, bzw. 3 des Sonn- und Feiertagsruhegesetzes gestützten Ausnahmeregelung eine sonstige verfassungsmäßige Grundlage hätte bieten können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000801.X06