Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1977

Geschäftszahl

0801/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1220/61 E 19. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des Paragraph eins, Artikel 9, Absatz 6, SRG genügt das bloße Zuwiderhandeln gegen das Gebot, die Geschäftsräume geschlossen zu halten, die tatsächliche Ausübung des Gewerbes ist nicht erforderlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000801.X03