Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1977

Geschäftszahl

0801/76

Rechtssatz

Eine Verbindung zwischen den Vorschriften des Sonn- und Feiertagsruhegesetzes einerseits und den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes andererseits ist nicht gegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000801.X02