Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.1977

Geschäftszahl

0801/76

Rechtssatz

Wenn die gesetzliche Sonntagsruhe im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz 6, des oben bezeichneten Gesetzes an aufeinanderfolgenden Sonntagen verletzt wurde, dann liegt die für die Annahme eines fortgesetzten (Begehungs-)Deliktes notwendige Handlungsreihe einzelner Teilakte in zeitlicher Hinsicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000801.X01