Verwaltungsgerichtshof
10.02.1977
0801/76
Wenn die gesetzliche Sonntagsruhe im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz 6, des oben bezeichneten Gesetzes an aufeinanderfolgenden Sonntagen verletzt wurde, dann liegt die für die Annahme eines fortgesetzten (Begehungs-)Deliktes notwendige Handlungsreihe einzelner Teilakte in zeitlicher Hinsicht vor.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000801.X01