Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs 2 liti OFG begründet keine Anspruchsberechtigung auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung wegen erlittener Haft gemäß § 4 Abs 5 OFG.Eine Schädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, liti OFG begründet keine Anspruchsberechtigung auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung wegen erlittener Haft gemäß Paragraph 4, Absatz 5, OFG.