Verwaltungsgerichtshof
04.11.1976
0724/76
GRS wie 0867/55 E 13. September 1956 VwSlg 4132 A/1956 RS 1
Für den Begriff "Haft" im Sinne des Paragraph 13, a OFG ist wesentlich, daß die Bewegungsfreiheit auf einen ausschließlich zur Anhaltung bestimmten Raum eingeschränkt wird, das Zusammenkommen mit Personen, deren Freiheit nicht beschränkt ist, ausgeschlossen wird, die Angehaltenen der Disziplinargewalt der Haftanstalt unterworfen sind und der Tagesablauf der Angehaltenen durch die Haftanstalt geregelt wird.