Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1976

Geschäftszahl

0724/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2060/55 E VS 27. Jänner 1958 VwSlg 4538 A/1958 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zuerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph 4, Absatz 5, OFG im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, dieses Gesetzes hat zur Voraussetzung, daß der Anspruchswerber einen als HAFT zu wertenden Freiheitsverlust in der Dauer eines Jahres bzw von sechs Monaten erlitten hat.