Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1977

Geschäftszahl

0701/76

Rechtssatz

Auch ein noch so untadeliges Vorhalten einer Partei darf die Beh nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.