Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1977

Geschäftszahl

0618/76

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vorliegen. Auch im Ermessensbereich steht der Aufsichtsbehörde zuvor nicht die Ermessensausübung, wohl aber die Ermessenskontrolle zu.