Verwaltungsgerichtshof
19.04.1977
0618/76
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vorliegen. Auch im Ermessensbereich steht der Aufsichtsbehörde zuvor nicht die Ermessensausübung, wohl aber die Ermessenskontrolle zu.