Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1978

Geschäftszahl

0610/76

Rechtssatz

Um die Frage beurteilen zu können, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist oder nicht, ist unbeschadet des Umstandes, daß es sich um eine nachträgliche Bewilligung handelt von der Behörde auch in der Form eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu achten, daß das Ansuchen mit allen erforderlichen Angaben bzw. Belegen ausgestattet ist. (hier:

Werbeanlage, genau Angaben über Aufstellungsort, Höhe, Größe, Gewicht, Aussehen, Farbe, Art der Verbindung mit Grund und Boden sowie Angabe über das verwendete Material)