Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1980

Geschäftszahl

0543/76

Rechtssatz

Wenn das Gesetz das Vorliegen einer besonderen Härte zur Voraussetzung für das Absehen von der Hereinbringung macht, so nimmt es in Kauf, daß die Hereinbringung für den auf eine Kriegsopferversorgungsrente angewiesenen Ersatzpflichtigen jedenfalls eine Härte mit sich bringt. Nur im Falle einer besonderen Härte kann eben von der Hereinbringung abgesehen werden.