Verwaltungsgerichtshof
25.01.1977
0469/76
GRS wie 0755/64 E 19. Oktober 1964 VwSlg 3159 F/1964 RS 1
Die Stadt Wien ist nicht berechtigt, Instandsetzungskosten für Beschädigungen, die durch Verschulden ihrer Organe entstanden sind, mittels Gebührenbescheid vorzuschreiben. Die fehlende Aufgliederung der Kosten der Instandsetzungsarbeiten im Gebührenbescheid bildet einen Begründungsmangel.