Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1977

Geschäftszahl

0469/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0755/64 E 19. Oktober 1964 VwSlg 3159 F/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die Stadt Wien ist nicht berechtigt, Instandsetzungskosten für Beschädigungen, die durch Verschulden ihrer Organe entstanden sind, mittels Gebührenbescheid vorzuschreiben. Die fehlende Aufgliederung der Kosten der Instandsetzungsarbeiten im Gebührenbescheid bildet einen Begründungsmangel.