Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1978

Geschäftszahl

0434/76

Rechtssatz

Eine vorgesehene Verbreiterung einer Bundesstraße aus Gründen der Verkehrssicherheit ist unabhängig von einem erst zu einem späteren (und noch nicht genau festgelegten) Zeitpunkt geplanten Bau einer Umfahrungsstraße zulässig.