Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1978

Geschäftszahl

0434/76

Rechtssatz

Weder das BStG 1971 noch das auf Enteignungen gem Paragraph 20, BStG 1971 sinngemäß anzuwendende Eisenbahn-Enteignungsgesetz 1954 enthalten die Verpflichtung, dass die Enteignungsbehörde vor Ausspruch einer Enteignung zum Zweck der Herstellung, Erhaltung oder Umgestaltung einer Bundesstraße gem Paragraph 17, BStG eine Abwägung der für die Straßenbaumaßnahme und der gegen dieselbe sprechenden öffentlichen Interessen vorzunehmen hätte und der Enteignungsantrag bei Überwiegen der letztgenannten öffentlichen Interessen (etwa Denkmal- oder Naturschutz) abzuweisen wäre.