Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1978

Geschäftszahl

0434/76

Rechtssatz

Liegt ein Antrag des Bundesdenkmalamtes vor, zur Sicherung eines Denkmales nach Paragraph 7, des Denkmalschutzgesetzes die Umplanung der Straßentrasse zu verfügen, so hat die Enteignungsbehörde nach Paragraph 38, AVG 1950 vorzugehen (Aussetzen oder Vorfragenentscheidung).