Verwaltungsgerichtshof
27.06.1978
0434/76
Liegt ein Antrag des Bundesdenkmalamtes vor, zur Sicherung eines Denkmales nach Paragraph 7, des Denkmalschutzgesetzes die Umplanung der Straßentrasse zu verfügen, so hat die Enteignungsbehörde nach Paragraph 38, AVG 1950 vorzugehen (Aussetzen oder Vorfragenentscheidung).