Verwaltungsgerichtshof
27.06.1978
0434/76
Die Notwendigkeit der Enteignung ist nur dann gegeben, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn sich dem Straßenbau Hindernisse auf Grund anderer Gesetze, etwa auf dem Gebiete des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes, entgegenstellen.