Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Geschäftszahl

0428/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1591/74 E 12. Dezember 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Bemessung einer Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur die Zuordnung der Dienste zu einer höheren Verwendungsgruppe, bei der Bemessung der Zulage nach Absatz eins, Ziffer 2, nur die Verrichtung eines Dienstes zu berücksichtigen, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Bei der Feststellung der Ungebührlichkeit der Zulage nach Ziffer 2, ist ein sorgfältiger Nachweis, dass Dienste einer höheren Dienstklasse nicht verrichtet werden, dann jedenfalls am Platze, wenn ein Beamter der niedrigsten Dienstklasse Dienste verrichtet, bei denen nach den Feststellungen der Behörde die Vorbereitung und Ausfertigung schwierigster Rechtsmittelentscheidungen und die Ausarbeitung von Gegenschriften auch in schwierigsten Fällen nicht ausgeschlossen ist.