Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Geschäftszahl

0428/76

Rechtssatz

Eine Verwendungszulage gem. Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 wegen eines Unterschiedes von einer Dienstklasse ist mit einem halben Vorrückungsbeitrag zu bemessen. (Hinweis auf E vom 6. Mai 1976, Zl. 1133/75)