Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1976

Geschäftszahl

0424/76

Rechtssatz

Die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung stellt einen Punkt dar, über den im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG gesondert abgesprochen werden kann.