Die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung stellt einen Punkt dar, über den im Sinne des § 59 Abs 1 letzter Satz AVG gesondert abgesprochen werden kann.Die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung stellt einen Punkt dar, über den im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG gesondert abgesprochen werden kann.