Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1976

Geschäftszahl

0395/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1870/69 E 29. Juni 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.