Verwaltungsgerichtshof
13.12.1976
0395/76
GRS wie 1870/69 E 29. Juni 1970 RS 1
Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.