Die Bestimmung des § 28 Abs 2 vorletzter Satz StVO verlangt nicht, daß das Schienenfahrzeug behindert oder gar zu einer Notbremsung gezwungen wird.Die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, vorletzter Satz StVO verlangt nicht, daß das Schienenfahrzeug behindert oder gar zu einer Notbremsung gezwungen wird.