Das Verbot des § 28 Abs 2 vorletzter Satz StVO stellt keine Durchbrechung der im § 19 StVO enthaltenen Vorrangregelung dar.Das Verbot des Paragraph 28, Absatz 2, vorletzter Satz StVO stellt keine Durchbrechung der im Paragraph 19, StVO enthaltenen Vorrangregelung dar.