Verwaltungsgerichtshof
26.05.1977
0355/76
Die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, vorletzter Satz StVO wurde ausschließlich im Interesse anderer Straßenbenützer, insb. dem der Fußgänger in die StVO aufgenommen, weil diese, durch das herannahende oder sich entfernende Fahrzeug in ihrer Sicht beeinträchtigt Gefahr laufen, von anderen Fahrzeugen niedergestoßen zu werden. (Hinweis auf E vom 11.2.1971, Zl. 1697/69, VwSlg 7966 A/1971)