Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1977

Geschäftszahl

0355/76

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, vorletzter Satz StVO wurde ausschließlich im Interesse anderer Straßenbenützer, insb. dem der Fußgänger in die StVO aufgenommen, weil diese, durch das herannahende oder sich entfernende Fahrzeug in ihrer Sicht beeinträchtigt Gefahr laufen, von anderen Fahrzeugen niedergestoßen zu werden. (Hinweis auf E vom 11.2.1971, Zl. 1697/69, VwSlg 7966 A/1971)