Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1976

Geschäftszahl

0352/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1569/66 E 29. Jänner 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze bieten keinen Rechtsanspruch des Beschuldigten auf die Gegenüberstellung mit einem Zeugen.