Verwaltungsgerichtshof
21.09.1976
0352/76
GRS wie 1789/63 E 18. Jänner 1965 RS 1
Ausführungen darüber, dass auch die - zumindestens mitschuldige - Beteiligung an einem Raufhandel in einem öffentlichen Lokal ein Verhalten darstellt, welches geeignet ist Ärgernis zu erregen und die Ordnung an einem öffentlichen Ort zu stören.