Verwaltungsgerichtshof
21.09.1976
0352/76
GRS wie 0579/67 E 27. März 1968 VwSlg 7323 A/1968 RS 1
Die mündlich erhobene, von der Behörde zu Protokoll genommene Berufung bedarf keines begründeten Berufungsantrages und ist im Falle des Fehlens eines solches Auftrages ohne jede Einschränkung in Ansehung ihres Umfanges zur sachlichen Behandlung anzunehmen. Zur Einschränkung einer solchen Berufung auf das Strafausmaß bedarf es einer jeden Zweifel ausschließenden ausdrücklichen Erklärung dieses Inhaltes.