Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1977

Geschäftszahl

0351/76

Rechtssatz

Der VwGH ist nicht schlechthin gegenüber der bel. Behörde zu Anordnungen befugt, wie der Sachverhalt zu ergänzen wäre. Er hat vielmehr bei Bescheidbeschwerden nur darüber zu erkennen, ob der angefochtene Bescheid aufzuheben ist und könnte zutreffendenfalls nur die für die Aufhebung maßgebende Rechtsanschauung darlegen, an welche die bel. Behörde nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden wäre.