Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1976

Geschäftszahl

0318/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1186/74 E 28. November 1974 VwSlg 4761 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Umsatzsteuer kann bei der Anlastung der Instandhaltungskosten für eine nicht von der Gemeinde übernommene Abzweigleitung nur insoweit mitangelastet werden, als sie vom Gewerbetreibenden, der die Instandhaltung durchgeführt hat, auf die Gemeinde als Auftraggeber überwälzt wurde; eine Umsatzsteuer aus dem Titel einer Leistung im Rahmen der Wasserversorgung kann dem Wasserabnehmer nicht angelastet werden.