Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1976

Geschäftszahl

0295/76

Rechtssatz

Soll ein Fahrzeug als eine selbstfahrende Arbeitsmaschine gelten, muß es sich jedenfalls um ein Kraftfahrzeug, somit um ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug (Paragraph 2, Ziffer eins, leg cit) handeln. Demnach gibt es zwei Möglichkeiten, ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug anzusehen, nämlich einerseits, wenn es ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes Fahrzeug ist oder andererseits, wenn es auf Straßen tatsächlich verwendet wird. (Hinweis auf E vom 3. Juli 1974, Zl. 0786/73, VwSlg 8650 A/1974)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000295.X01