Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1976

Geschäftszahl

0293/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/74 E 17. September 1975 VwSlg 4883 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

a) Aufwendungen für eine Jagdpacht sind in der Regel Repräsentationsaufwendungen iSd Paragraph 12, EStG 1967 bzw Paragraph 20, Absatz eins, (Z2) EStG 1972 (Hinweis E 30.11.1954, 2329/53, VwSlg NF 1095 F/1954 und E 2.10.1959, 2376/58, VwSlg 2079 F/1959). In diesem Fall unterliegen sie dem Eigenverbrauchstatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972, sofern sie nicht bei der Jagdpacht Betriebsausgaben darstellen. Derartige Betriebsausgaben liegen nicht vor, wenn die Jagdpacht als Liebhaberei zu behandeln ist.

b) Repräsentatiosaufwendungen fallen auch dann unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972, wenn sich diese Eigenschaft nicht aus der Abgrenzung der Privatsphäre gegenüber demselben Unternehmensbereich, sondern gegenüber einem anderen Unternehmensbereich ergibt.

c) Der Sinn der umsatzsteuerlichen Erfassung des Eigenverbrauches ist vor allem darin zu erblicken, den Vorsteuerabzug für die private Sphäre des Unternehmers aufzuheben und damit entsprechend der Zielsetzung der Umsatzsteuer als Verbrauchssteuer grundsätzlich zu verhindern, daß ein Letztverbrauch umsatzsteuerlich unbelastet bleibt (Doralt: ÖStZ 17 aus 1973,, S 199 ff).

d) Unter "Geldzuwendungen" iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG 1972 sind Zuwendungen iSd Paragraph 12, Ziffer 2, EStG 1967 (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972) von Geld, also insbesondere Geldspenden, zu verstehen.