Verwaltungsgerichtshof
16.12.1976
0242/76
Gemäß § 9 Abs 4 StVO 1960 ist unmittelbar an der Haltelinie, das heißt unmittelbar vor dieser anzuhalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, StVO 1960 ist unmittelbar an der Haltelinie, das heißt unmittelbar vor dieser anzuhalten.