Verwaltungsgerichtshof
18.03.1977
0186/76
Die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung sind kein Tatbestandsmerkmal der Abgabepflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk LAO; vielmehr ist die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine gem Paragraph 209, Absatz eins, BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährte Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches.