Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1977

Geschäftszahl

0186/76

Rechtssatz

Die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung sind kein Tatbestandsmerkmal der Abgabepflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk LAO; vielmehr ist die Erlassung des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt eine gem Paragraph 209, Absatz eins, BAO die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährte Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches.