Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1977

Geschäftszahl

0183/76

Rechtssatz

Ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr darf nicht damit rechnen, daß auf etwaige Fahrfehler von ihm jeder andere Straßenbenützer optimal zu reagieren in der Lage sein werde.