Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1978

Geschäftszahl

0167/76

Rechtssatz

a) Auch bei einem Turnprofessor können Anschaffungskosten für Sportgeräte nur zu Werbungskosten führen, wenn die Sportgeräte ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt werden.

b) Trainingsanzug, Turnleiberl, Turnhose und Turnschuhe stellen bei einem Turnprofessor typische Berufskleidung dar, nicht hingegen grundsätzlich Skibekleidung. Bei typischer Berufsbekleidung ist es nicht erforderlich, daß diese ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich verwendet wird. Es genügt überwiegende berufliche Verwendung.