Verwaltungsgerichtshof
14.04.1978
0166/76
Bei der Zuerkennung (und Neubemessung) der Zusatzrente ist § 12 Abs 1, nicht § 12 Abs 4 anzuwenden.Bei der Zuerkennung (und Neubemessung) der Zusatzrente ist Paragraph 12, Absatz eins,, nicht Paragraph 12, Absatz 4, anzuwenden.