Kein Zuspruch von Stempelgebühren im Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des § 110 Abs 1 Z 2 ASVG, sowie kein Ersatz von Barauslagen des VwGH.Kein Zuspruch von Stempelgebühren im Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, sowie kein Ersatz von Barauslagen des VwGH.