Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1976

Geschäftszahl

0150/76

Rechtssatz

Kein Zuspruch von Stempelgebühren im Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, sowie kein Ersatz von Barauslagen des VwGH.