Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1976

Geschäftszahl

0150/76

Rechtssatz

Der bloß zeitliche Abstand zwischen der Auswanderung des Ehemannes und der nachfolgenden Auswanderung der Ehefrau allein ist kein Grund der Auswanderung der letztlich die Eigenschaft der Erfüllung der ehelichen Folgepflicht abzusprechen.