Verwaltungsgerichtshof
25.11.1976
0150/76
Der bloß zeitliche Abstand zwischen der Auswanderung des Ehemannes und der nachfolgenden Auswanderung der Ehefrau allein ist kein Grund der Auswanderung der letztlich die Eigenschaft der Erfüllung der ehelichen Folgepflicht abzusprechen.