Verwaltungsgerichtshof
25.11.1976
0150/76
GRS wie 2191/59 E 23. Mai 1962 RS 1
Ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil aus Gründen der Abstammung kann auch in der Auswanderung der versicherten Person aus Gründen der Abstammung des Verlobten liegen, wenn das Eheversprechen kurz nach der Auswanderung eingelöst worden ist. (Hinweis auf E vom 8. November 1961, Zl. 1536/58, VwSlg 5658 A/1961)