§ 58 Vlbg Gemeindeordnung 1935 bietet keine Möglichkeit, Personen die Kosten für ortspolizeiliche Notstandsmaßnahmen aufzuerlegen.Paragraph 58, Vlbg Gemeindeordnung 1935 bietet keine Möglichkeit, Personen die Kosten für ortspolizeiliche Notstandsmaßnahmen aufzuerlegen.